Notwehrrecht für Kampfsportler

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§ 32 StGB:
§ 33 StGB:
§ 34 StGB:
$ 223 StGB:
$ 223a StGB:
§ 224 StGB:
Notwehr
Überschreitung der Notwehr
Rechtfertigender Notstand
Körperverletzung
Gefährliche Körperverletzung
Schwere Körperverletzung
§ 227 StGB:
§ 240 StGB:
§ 241 StGB:
§ 323c StGB:
§ 127 StPO:
§ 823 BGB:
Beteiligung an einer Schlägerei
Nötigung
Bedrohung
Unterlassene Hilfeleistung
Vorläufige Festnahme
Schadensersatzpflicht


§ 32 StGB: Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

...erforderlich... ist diejenige Verteidigung, die eine sofortige Beendigung des Angriffs erwarten läßt. Bei mehreren Möglichkeiten muß man den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und das mildeste Mittel einsetzen.
...gegenwärtig... bedeutet, daß Notwehr nur möglich ist, solange der Angreifer aktiv ist. Wer erst Hilfe holt oder sich Mut antrinkt, bevor er zurückschlägt, begeht selbst eine Straftat.
...rechtswidrig... bedeutet, daß der Angreifer eine Straftat begehen muß. Wenn aber Gerichtsvollzieher oder Polizeibeamte ihres Amtes walten", dann handeln sie rechtmäßig und Gegenwehr gilt als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB).
...von sich und anderen... bedeutet, daß man auch anderen Personen, die sich in Notwehr verteidigen, helfen darf,  sogar helfen muß ( $ 323 StGB: Unterlassene Hilfeleistung)
Mißbrauch des Notwehrrechts: Wenn ein Gehbehinderter mit seinem Stock zuschlägt, genügen in aller Regel ein paar große Schritte. Wer hier den Gehbehinderten verprügelt, macht sich selbst strafbar. Bei Kindern oder schuldlos handelnden (Kranke, Betrunkene) darf man sich nur unter größtmöglicher Schonung des Angreifers wehren, hier gibt es juristisch keine Entschuldigung für unnötige Gegenwehr.

 


§ 33 StGB: Überschreitung der Notwehr

 

überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

Mit Täter meint das Gesetz hier den, der sich wehrt. überzieht man  muß man beweisen, daß man durch die Situation überfordert war und etwa absichtlich überzogen hat.

 


§ 34 StGB: Rechtfertigender Notstand

 

Wer in einer Gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich und anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung , das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.  Das gilt jedoch nur, wenn diese Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Notstand ist Notwehr gegen Sachen . Das Gesetz erlaubt z.B. das man beliebige Sachschäden verursachen darf, wenn da durch Menschenleben erhalten werden. .

 


§ 223 StGB: Körperverletzung

 

(1) Wer einen anderen körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. (...)

Für ein Kampfsport-Training ist zu beachten, daß schon die Teilnahme ein Tatbestands ausschließendes Einverständnis bedeutet, so daß hier eine Aktion des Trainingspartners  normalerweise keine Körperverletzung und damit auch keinen Angriff im Sinne der Notwehr  darstellt. .

 


§ 223a StGB: Gefährliche Körperverletzung

 

(1) Ist die Körperverletzung mittels einer Waffe, insbesondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Gefährliches Werkzeug können auch Stöcke oder Schwerter sein.
Versuch bedeutet, daß der Täter zur Tat ansetzte, aber sie nicht vollendete, weil er z.B. ausrutschte, bevor er sein Opfer niederstechen konnte.

 


§224 StGB: Schwere Körperverletzung

 

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß der Verletzte ein wichtiges Glied seines Körpers, das Sehvermögen auf einem oder beiden Augen, das Gehör die Sprache oder die Zeugungsfähigkeit verliert oder in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder Geisteskrankheit verfällt, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren zu erkennen.

Die Strafandrohung bedeutet hier mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe !!!

 


§ 227 StGB: Beteiligung an einer Schlägerei

 

Ist durch eine Schlägerei oder durch einen von mehreren gemachten Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 224) verursacht worden, so ist jeder, der sich an der Schlägerei beteiligt hat, schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen, falls er nicht ohne sein Verschulden hineingezogen worden ist.

Dieses Gesetz bestraft schon, wenn man nur Mitläufer/-Schläger(in) war und von dem Todesfall oder der schweren Körperverletzung erst nachträglich erfuhr. § 240 StGB: Nötigung

 

(1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.

 

 


§ 241 StGB: Bedrohung

 

 

(1) Wer einen anderen mit der Begehung eines gegen ihn oder ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (...)

„Ich hau Dich um" ist eine Bedrohung. Bei z.B. „Wenn Du nicht machst was ich sage, dann haue ich Dich um ,  handelt es sich nicht mehr um eine Bedrohung, sondern um Erpressung mit entsprechend größeren Strafandrohungen.

 


§ 323c StGB: Unterlassene Hilfeleistung

 

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Zumutbarkeit schränkt die Pflicht zur Hilfeleistung ein: Ein Nichtschwimmer muß nicht einen Ertrinkenden aus dem Wasser ziehen, weil das nicht ohne erhebliche eigene Gefahr geht, aber er kann Hilfe holen . Härtere Strafen gibt es, wenn der Helfer zu dem Opfer ein besonderes rechtliches Verhältnis hat, (§ 13 StGB, Begehen durch Unterlassen). So sind z.B. Eltern gegenüber ihren Kindern oder Gastgeber gegenüber ihren Gästen besonders verpflichtet.

 


§ 127 StPO: Vorläufige Festnahme

 

(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann , jedermann befugt ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. (...)

Der „Jedermannparagraph" erlaubt jeder Person die Festnahme (das Festhalten, bis die Polizei kommt) eines Straftäters. Allerdings sind daran zwei Bedingungen geknüpft:
Auf frischer Tat... bedeutet, daß der Täter bei der Straftat überrascht werden muß. 

...seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann... bedeutet, daß man nur unbekannte Täter festhalten darf, wenn sich ihre Personalien nicht festnehmen lassen.

 

§ 823 BGB: Schadensersatzpflicht

 

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (...)

Wer andere beschädigt, hat nicht nur ärger mit dem Strafrecht, sondern auch mit dem Zivilrecht . Noch eine böse Überraschung für die Gibt es  mehrere Täter, so haften sie als Gesamtschuldner, egal ob Mitläufer oder Haupttäter der Straftat waren. Das bedeutet, daß sich das Opfer aussuchen darf, von wem es entschädigt wird. Nähmlich von dem der mehr Geld hat. 

 

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